Gesetz gegen willkürliche Zahlungsverzögerungen geplant

Spätestens bis zum März kommenden Jahres muss nämlich die EU-Richtlinie 2001/7/EU in nationales Recht umgesetzt werden. Den Entwurf für das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr hat das Bundesjustizministerium bereits vorgelegt, spätestens am 16.3.2013 soll es in Kraft treten und Unternehmen vor willkürlichen Zahlungsverzögerungen und unvorteilhaften Zahlungsmodalitäten schützen. So darf eine vertraglich festgelegte Zahlungsfrist nur dann mehr als 60 Tage betragen, wenn dies ausdrücklich so vereinbart und sachlich begründet gut wurde. Öffentliche Auftraggeber dürfen grundsätzlich nur eine Zahlungsfrist von maximal 30 Tagen fordern. Die Dauer von Abnahme- und Prüfungsverfahren wird ebenfalls auf 30 Tage begrenzt. Der gesetzliche Verzugszinssatz für B2B-Geschäfte soll von acht auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz erhöht und ein Anspruch auf die Zahlung eines Pauschalbetrages bei Zahlungsverzug eingeführt werden. Solche Höchstgrenzen für Zahlungsfristen und Pauschalbeträge sieht das deutsche Recht bisher nicht vor. Für Gläubiger bringt das neue Gesetzt große Erleichterungen, denn sie können sich nun dagegen wehren, kostenlose „Gläubigerkredite“ gewähren zu müssen, wie Rechtsanwalt Burkhard Raffenberg von der Wirtschaftskanzlei DHPG erklärt. "Lieferanten können bei Vertragsschluss auf angemessene und zulässige Zahlungsziele pochen. Gegen grob nachteilige Vertragsklauseln oder Praktiken lässt sich mittels Unterlassungsklage vorgehen." Außerdem haben Gläubiger nun die Möglichkeit, bei Zahlungsverzug zumindest geringe Kosten der Rechtsverfolgung pauschal geltend zu machen. Für Schuldner brechen hingegen schwere Zeiten an, denn für sie kann es künftig richtig teuer werden: Durch die Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses, die eingeschränkte Möglichkeit zur Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- und Überprüfungsfristen sowie die Einführung einer Pauschale bei Zahlungsverzug sei mit zusätzlichen Kosten auf Schuldnerseite zu rechnen, heißt es im Gesetzesentwurf. Allerdings betreffen die nur Schuldner, die mit ihren Zahlungen in Verzug kommen. Wer seine Rechnungen rechtzeitig begleicht, ist von den Änderungen nicht betroffen. Verträge mit Endverbrauchern sind von den neuen Regelungen ebenfalls nicht betroffen, sie gelten nur im B2B-Bereich


Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ab 01.01.2013 in Kraft getreten

Im Zuge der Modernisierung der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung im Jahre 2009 wurde das „Gesetz zur Reform in der Zwangsvollstreckung“ beschlossen, welches kurz nach seinem Beschluss teilweise und am 01. Januar 2013 komplettt in Kraft trat (BGBI. I S.2258). diese Modernisierung war dringend notwendig: die bis dato geltenden Gesetze bezüglich der Zwangsvollstreckung stammten noch aus dem Jahre 1879, als die Zivilprozessordnung in Kraft getreten ist. Nach den damals herrschenden gesetzlichen Regelungen war es so, dass vorrangig bewegliche Sachen eines Schuldners gepfändet worden sind; dieses Procedere ist bekannt unter dem Begriff „Fahrnisvollstreckung“. Doch derartige Methoden waren zu Beginn des 21. Jahrhunderts völlig überaltert. Die gängigste Vollstreckungsmethode war die Pfändung und Überweisung von Geldforderungen, was mithilfe von Kontopfändung sowie Lohn- und Gehaltspfändung praktiziert wurde. Dafür war jedoch eine Vermögensauskunft in Form einer eidesstattlichen Erklärung seitens des Schuldners notwendig, zu deren Abgabe er aber erst nach erfolgloser Sachpfändung verpflichtet werden konnte, wenn gemäß § 807 Abs. 1 ZPO 1. die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat, 2. der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne, 3. der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert hat oder 4. der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte; dies gilt nicht, wenn der Schuldner seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht. Diese recht umständliche Prozedur kostete den Gläubiger nicht nur Zeit und verursachte ihm zusätzliche Kosten, sondern führte auch – trotz eidesstattlicher Versicherung - häufig zu falschen Angaben seitens des Gläubigers über dessen tatsächliche Vermögensverhältnisse. Derartige Unzulänglichkeiten sollte das neue Gesetz verhindern. Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ist ein aus sechs Artikeln bestehendes Artikelgesetz, welches der Erneuerung des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts dient: Die Informationsgewinnung für den Gläubiger wird bereits zum Beginn der Vollstreckung ermöglicht. Nach Ablauf einer zweiwöchigen Frist darf der Gerichtsvollzieher vom Schuldner eine sofortige Angabe über dessen Vermögensverhältnisse verlangen. Der oftmals zeitaufwändige Versuch einer Sachpfändung entfällt somit, wobei zu beachten ist, dass die Möglichkeit einer sofortigen Sachpfändung nach wie vor besteht. Sollte der Schuldner seiner Auskunftspflicht über seine Vermögensverhältnisse nicht nachkommen, kann der Gerichtsvollzieher diesbezügliche Auskünfte von anderen Behörden einholen, nämlich von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung beim Kraftfahrt-Bundesamt bei der Bundeszentralamt für Steuern. Hat er diese Informationen erhalten, ist es für einen Gläubiger häufig einfacher, zu vollstrecken, da er nicht mehr auf die Mitarbeit beziehungsweise Mithilfe des Gläubigers angewiesen ist. Die Vermögensverhältnisse eines Schuldners, welche er gegenüber dem Gerichtsvollzieher angegeben hat, werden für jeweils zwei Jahre in einer elektronischen Datenbank beim zentralen Vollstreckungsgericht gespeichert. Einsichtnahme erhalten ausschließlich Vollstreckungsbehörden, Gerichtsvollzieher und andere staatliche Stellen. Ein Antrag auf Vermögensauskunft ist bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher zu stellen; isolierte Anträge auf Abschriftenerteilung der Vermögensauskünfte entfallen somit. Die Schuldner- und Vollstreckungsverzeichnisse werden nicht mehr von den jeweiligen zuständigen Amtsgerichten geführt, sondern für jedes Bundesland gesondert in einem zentralen Vollstreckungsgericht zentral verwaltet. Einsicht in das zentrale Schuldnerverzeichnis kann ausschließlich über das Internet genommen werden, und zwar unter www.vollstreckungsportal.de. Ist eine dortige Online-Registrierung erfolgt, kann von jedem Einsicht in das Schuldnerverzeichnis genommen werden, der ein berechtigtes Interesse daran hat. Die Vollstreckungsabteilungen der zuständigen Amtsgerichte bleiben von diesem Gesetz unberührt: sie sind nach wie vor für alle bisherigen Aufgaben zuständig, wie beispielsweise für die Ausstellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das komplette Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ist hier zu finden.


Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (01.01.2002):

Bei diesem Gesetz wurden zahlreiche Paragraphen des Schuldrechts in Ihrer Form als auch inhaltlich geändert.
Hierzu das Wichtigste:


a) Allgemeine Geschäftsbedingungen

Das Gesetz für die allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde in den BGB aufgenommen. Es findet sich unter §§305ff im BGB. Ansonsten wurden nur marginale Änderungen vorgenommen, die hier zu vernachlässigen sind.


b) Kaufrecht

Verbrauchsgüterkauf (B2C): Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ändert sich von bisher 6 Monten auf 2 Jahre und bei Verkauf gebrauchter Ware auf 1 Jahr. Dies gilt für Verträge, die ab dem 01.01.2002 geschlossen wurden.

Zusätzlich gilt eine Beweislastumkehr bei Mängeln:
In den ersten 6 Monten muss der Verkäufer beweisen, dass die Ware mangelfrei war.
Der Verkäufer kann nun auch für öffentliche Werbeaussagen des Herstellers als auch für falsche Montageanleitungen verantwortlich gemacht werden und muss gegebenenfalls haften §434 BGB.


c) Rückgriff von Unternehmen auf Lieferanten

Das Unternehmen kann bei seinem Lieferanten Rückgriff nehmen, sofern es selbst von einem Verbraucher in Anspruch genommen wird. Ausgangssituationen hierzu:

  • Die Sache ist neu hergestellt und nicht gebraucht.
  • Inanspruchnahme als Folge von Mangelhaftigkeit (zur Rücknahme verpflichtet)
  • Der Mangel war schon bei Lieferung durch den Lieferanten vorhanden.

 


d) Neuer, gesetzlicher Zinssatz

Hier werden die Vertragspartner zuerst als Unternehmer(in) oder Privatperson klassifiziert §288 BGB:

Wenn einer der Vertragspartner eine Privatperson ist, so liegt der gesetzliche Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz.

Wenn beide Vertragspartner Unternehmer sind, liegt der gesetzliche Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz.


e) Verjährung

Die bisherigen Fristen (meist 2 oder 4 Jahre) werden durch eine generelle Verjährungsfrist von 3 Jahren ersetzt.


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt demnach 3 Jahre.
Die Verjährungsfrist bei Rechten an Grundstücken 10 Jahre.
Mit einer Frist von 30 Jahren verjähren unter anderem rechtskräftig festgestellte Ansprüche (Urteile, Vollstreckungsbescheide, Kostenfestsetzungsbeschlüsse) sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind als auch Herausgabeansprüche aus Eigentum und Familienrechtliche und erbrechtliche Ansprüche.

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (01.05.2000):

Dieses Gesetz soll kleinere und mittlere Betriebe vor größeren Geldeinbußen schützen, die wegen schlechter Zahlungsmoral der Kunden zu Stande kommen.
Hierzu wurden im BGB zwei Veränderungen vorgenommen:

a) Vorraussetzungen und Rechtsfolgen eines Verzugs von Geldforderungen wurde verändert (30 Tage Frist statt Mahnung und höhere Verzugszinsen)

b) Geltendmachung von Werklohnansprüchen vereinfacht (Abschlagszahlungen. Fertigstellungsbescheinigung, Beschränkung von Mängeleinreden)
Neue Paragraphen im BGB: §284, III; §288I